AGB Edmund Möhrle Photographie

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Fotografen erfolgen ausschließlich

aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch bei nicht nochmals ausdrücklicher

Vereinbarung. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung - auch für alle zukünftigen Aufträge,

Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

2. Leistung des Fotografen

Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind

vom Fotografen anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen

Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen.

Erstellte Aufnahmen des Fotografen werde dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben.

Der Fotograf ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Aufnahmen über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.

3. Vergütung

Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert in durch den Fotografen in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Kunden zu entrichtende Vergütungen und

Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MwSt. in ihrer jeweiligen gesetzlichen

Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise ab Fotostudio.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Das Honorar ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten fällig. Wird eine

Bildproduktion in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei

Ablieferung eines Teiles fällig.

2 Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum,

kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und

Kostenaufwand in Rechnung stellen.

Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Fotografen

liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist der Fotograf berechtigt,

nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen:

– Absage durch den Auftraggeber bis zu 5 Arbeitstage vor Abwicklung des

Auftrages = 40% der veranschlagten Kosten

– Absage durch den Auftraggeber bis zu 3 Arbeitstage vor Abwicklung des

Auftrages = 60% der veranschlagten Kosten

– Absage durch den Auftraggeber bis zu bis 1 Arbeitstag vor Abwicklung des

Auftrages = 80% der veranschlagten Kosten

Die Geltendmachung von weiteren Schäden beleibt hiervon unberührt.

4. Übertragung von Nutzungsrechten / Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen

Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschließlich aller Retuschen, Composings und anderer Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

Bei Fristüberschreitungen behält der Fotograf sich rechtliche Schritte im Sinne des Urheberschutzes vor. Hierdurch können Folgekosten für den Auftraggeberresultieren, insbesondere, wenn er Werke des Fotografen im Zeitraum des Zahlungsverzuges publiziert.

Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr zur

Nutzung in Anzeigen und Prospekten in Deutschland übertragen. Der Fotograf

wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur

Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Fotografen und ist ohne diese rechtswidrig.

Der Fotograf übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder

Gegenständen, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-

Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt. Dem Fotografen werden vom

Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung dieser berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.

Der Auftraggeber erklärt, dass er hinsichtlich dem Fotografen zu Erstellung von

Aufnahmen übergebener Gegenstände, Bildern oder Bildbestandteilen, oder selbst mitgebrachter Modelle, die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechte für den Fotografen übernommen hat und diesen insoweit von Ansprüchen von Dritter Seite freihalten wird.

Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus

sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen,

Museen etc. obliegt dem Kunden.

Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach Übergabe beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Fotograf wird nach eigener Wahl unentgeltlich die Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern oder neu liefern, die aufgrund eines innerhalb der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Mit Übergabe der Bilddaten an den Auftraggeber erlischt für den Auftragnehmer die Aufbewahrungspflicht.

Der Fotograf darf/kann die von ihm angefertigten Aufnahmen für die Eigenwerbung einsetzen. Sollte dies nicht erwünscht werden bedarf es der

schriftlichen Absage.

Eine Archivierung von Bilddaten durch den Auftragnehmer bedarf einer

gesonderten Vereinbarung.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei

Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw.

Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die

ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu

ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedrichshafen. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz/Wohnsitz zu belangen.

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